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Solarspitzengesetz 2025 - das Wesentliche kurz und bündig

  • Anna Herman-Czezuch
  • 11. März
  • 2 Min. Lesezeit

Das Solarspitzengesetz trat am 25. Februar 2025 in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:


1. Direktvermarktung

  • Schwelle unverändert: Die Grenze für die verpflichtende Direktvermarktung bleibt bei 100 kWp. Anlagen darunter erhalten die übliche EEG-Vergütung (Einspeisevergütung).

  • Vereinfachung: Die Direktvermarktung wurde vereinfacht und für den Massenmarkt geöffnet. Die Anforderungen an die technische Ausstattung wurden reduziert.


2. Förderung

  • Wegfall der EEG-Vergütung bei negativen Preisen: Bei negativen Börsenstrompreisen entfällt die EEG-Vergütung (näheres hier).

  • Alternativen: Anlagenbetreiber können ihren Strom selbst verbrauchen, speichern, als Mieterstrom anbieten oder einspeisen (ohne EEG-Vergütung). Freiwillige Vergütungen, z.B. über PPAs (Power Purchase Agreements) sind möglich.

  • Ausnahmen:

    • Die Regelung gilt nicht rückwirkend für Anlagen < 100 kWp ohne Smart Meter, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb waren.

    • Anlagen < 2 kWp sind von den neuen Regelungen zunächst ausgenommen.

  • Mieterstromzuschlag unklar: Die Auswirkung auf den Mieterstromzuschlag bei negativen Börsenpreisen ist noch unklar.


3. Steuerbarkeit von Anlagen

  • Anlagen > 25 kWp: Müssen bis zum Smart-Meter-Einbau steuerbar sein.

  • Anlagen > 100 kWp: Benötigen jederzeit abrufbare Einspeisung.

  • Anlagen < 100 kWp: Können alternativ auf 60% Wirkleistungsbegrenzung umgestellt werden (außer bei Direktvermarktung).

  • Anlagen ohne Einspeisung: Benötigen keine Steuerungstechnik.

  • Übergangsphase: Bis zum Smart-Meter-Einbau gelten die bisherigen Regelungen.


4. Netzanschluss

  • Flexiblere Anschlüsse: Mehrere EE-Anlagen können an einem Punkt angeschlossen werden, auch bei Überschreitung der Netzkapazität. Intelligentes Einspeisemanagement ist jedoch erforderlich.


5. Batteriespeicher - Fördermodelle

Drei Förderoptionen werden angeboten:

  • Ausschliessliche Speicherung von EE-Strom: Der gesamte gespeicherte Strom wird gefördert.

  • Speicherung von Strom aus mehreren Quellen: Der EE-Anteil wird gefördert.

  • Speicherung von PV-Strom bis 30 kW: Es gibt eine pauschale Förderung.

Vehicle-to-Grid (V2G) wird als Speicherlösung anerkannt.



Quellen:


Sonnenenergie, 1 | 2025 (März-Mai), Deutsche Gesellschaft Sonnenenergie, S. 14 -15. Peter Nümann, Das Solarspitzengesetz. Worauf sich die Fraktionen geeinigt haben.


 
 
 

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